Unsere Satzung

Satzung der Bundesarbeitsgemeinschaft Digi.Linke

§ 1 Name und Status

(1) Der Zusammenschluss trägt den Namen BAG Digi.Linke.

§ 2 Selbstverständnis

(1) Die BAG Digi.Linke will linke Politik in den digitalen Raum tragen. Wir wollen linke Inhalte sichtbar machen und digitale Räume gestalten, die empowern statt ausschließen.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Jedes Mitglied der Partei Die Linke kann auch Mitglied des Zusammenschlusses werden.
(2) Der Zusammenschluss steht auch Sympathisant*innen offen, sofern sie sich zu den Grundwerten der BAG Digi.Linke bekennen.
(3) Sympathisant*innen besitzen ein passives Wahlrecht. Sie dürfen sich selbst zur Wahl aufstellen.
(4) Die Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag und Zustimmung der Bereichsleitung Mitwirkung und Beteiligung oder anderer beauftragter Personen.
(5) Die Mitgliedschaft kann durch Austritt oder bei grobem Verstoß gegen die Grundsätze des Zusammenschlusses beendet werden. Der Ausschluss wird durch die Leitung beschlossen und in der folgenden Mitgliederversammlung bestätigt.

§ 4 Wahlen

(1) Grundsätzlich sind bei Wahlen eine Mindestquote von 50% Frauen, Inter, nicht-binäre, Trans*- und Agender-Personen zu gewährleisten.
(2) Gewählte Personen können im Rahmen einer Mitgliedervollversammlung abgewählt werden. Hierzu ist es nötig, einen angemessenen Rahmen für Gegen- und Fürreden sicherzustellen. Eine Person gilt als abgewählt, wenn eine Dreiviertelsmehrheit erzielt wird.

§ 5 Organe der BAG Digi.Linke

(1) Die Mitgliedervollversammlung stellt die höchste beschlussfassende Instanz dar.
(2) Die Leitung des Zusammenschlusses besteht aus:

  1. mindestens ein*e, maximal vier Koordinator*innen
  2. mindestens ein*e, maximal zwei Awareness-Beauftragte
  3. ein*e Finanz-Beauftragte*r
  4. die jeweiligen Team-Koordinator*innen

(3) Die Leitungspositionen nach (2), Ziffern 1 - 3, werden im Rahmen einer Mitgliedervollversammlung gewählt. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(4) Eine Person darf nur eine Leitungsposition zur gleichen Zeit innehaben.
(5) Die Arbeit der Leitung wird durch Fachbereiche (nachfolgend „Bereiche“ genannt) unterstützt. Stellenbesetzungen werden durch die Leitung vorgenommen.
(6) Als Koordinator*in kann die Position der Bereichsleitung übernommen werden, sofern diese nicht bereits besetzt ist und die entsprechenden Kompetenzen vorliegen.
(7) Wenn eine Person, die gemäß (6) als Bereichsleitung tätig ist, nach einer Wahlperiode nicht mehr als Koordinator*in im Amt ist, muss die Position nach (6) neu besetzt werden.
(8) Die Leitung trifft sich mindestens einmal im Monat, um aktuelle Themen zu besprechen. Diese Sitzungen sind öffentlich. Außerdem steht ihr die Möglichkeit offen, eine Klausur abzuhalten, um eine intensivere Arbeitsumgebung zu ermöglichen. Diese Klausuren sind nicht öffentlich. Die Leitung kann hierbei Ausnahmen erteilen.

§ 6 Mitgliedervollversammlung und Beschlüsse

(1) Die Mitgliedervollversammlung wird mindestens einmal jährlich durch die Leitung einberufen und findet in hybrider Form (in Präsenz und online) statt.
(2) Die Einladung erfolgt mit einer Frist von mindestens 28 Tagen per E-Mail.
(3) Abstimmungen und Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
(4) Die Mitgliedervollversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

§ 7 Teams

(1) Innerhalb des Zusammenschlusses können sich zu bestimmten Themenfeldern oder Aufgabenbereichen Teams bilden. Sie dienen der Vertiefung politischer Inhalte, der Umsetzung praktischer Aufgaben (z.B. Technik, Moderation, Kommunikation) und der Förderung selbstorganisierter Mitgestaltung. Eine Übersicht der Teams wird an anderer Stelle, außerhalb dieser Satzung, veröffentlicht.
(2) Ein Team kann gegründet werden, wenn mindestens 3 Mitglieder ein gemeinsames Thema oder Projekt bearbeiten wollen. Das Team muss mit den Zielen des Zusammenschlusses verknüpft sein. Nach Billigung der Leitung wird das Team gegründet.
(3) Die Organisation der Teams ist ihnen selbst überlassen. Selbstverständlich dürfen alle Teams auf die digitale Infrastruktur des Zusammenschlusses zurückgreifen. Hierfür ist eine Absprache mit dem Bereich Digitale Infrastruktur zwingend erforderlich.
(4) Für jedes Team muss mindestens ein und höchstens zwei Koordinator*innen gewählt werden. Der Wahlprozess wird vollständig dem Team überlassen, muss aber demokratisch ablaufen. Die Quotierung nach § 4 (1) muss beachtet werden.
(5) Sollte ein Team entgegen den Zielen des Zusammenschlusses handeln oder ein schwerwiegendes Fehlverhalten gegenüber der BAG Digi.Linke oder der Partei Die Linke aufweisen, kann dessen Auflösung durch die Leitung beschlossen werden. Hierfür ist eine absolute Mehrheit in einer Leitungsbesprechung erforderlich.

§ 8 Awareness und Communitypflege

(1) Der Zusammenschluss verpflichtet sich zu einem respektvollen, diskriminierungssensiblen und solidarischen Miteinander.
(2) Es wird ein Awareness-Konzept entwickelt, das insbesondere marginalisierte Gruppen schützt und unterstützt.
(3) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Awareness-Beauftragte, die beratend wirken und im Konfliktfall vermitteln.
(4) Bei Veranstaltungen - digital oder analog - sollen Awareness-Strukturen (z.B. Awareness-Team, Meldemöglichkeiten) gewährleistet sein.

§ 9 Hausregeln und Moderation

(1) Für die Nutzung von digitalen Plattformen der BAG Digi.Linke gelten jeweils eigene Regelwerke (Hausordnungen).
(2) Diese Regelwerke werden durch das Team Community Management erstellt und durch die Team-Koordinator*innen Community Management bestätigt.
(3) Sie dienen dem Schutz der Community, der politischen Handlungsfähigkeit und der solidarischen Diskussionskultur.
(4) Verstöße gegen die Regeln können den Ausschluss von den Plattformen und ggf. des Zusammenschlusses zur Folge haben.
(5) Die Gültigkeit und Anerkennung der Regelwerke sind Bestandteil dieser Satzung.

§ 10 Satzungsänderungen

(1) Änderungen dieser Satzung können nur durch die Mitgliedervollversammlung beschlossen werden.
(2) Sie bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung vom 18. Oktober 2025 in Kraft.